- gefahrgeneigte Arbeit
- gefahrgeneigte Arbeit,diejenige Arbeit eines Arbeitnehmers, die infolge ihrer Eigenart eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit in sich birgt, dass auch bei allgemein beachteter erforderlichen Sorgfalt dem Arbeitnehmer ein Schaden stiftendes Versehen unterläuft (Bundesarbeitsgericht). Nach der bisherigen Rechtsprechung galt eine Haftungsbeschränkung für Schäden, die der Arbeitnehmer bei der betrieblichen Tätigkeit verursachte, nur bei gefahrgeneigter Arbeit. Als regelmäßig gefahrgeneigt galt die Arbeit eines Kranführers, Kraftfahrers, Hauswarts. Maßgebend waren die Umstände des Einzelfalles. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Haftungsbeschränkung nur bei gefahrgeneigter Arbeit insbesondere aufzugeben, weil ansonsten Arbeitnehmer, die keine gefahrgeneigte Arbeit ausüben, bei Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten grundsätzlich den gesamten Schaden des Arbeitgebers tragen müssten. Die Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer wurde nunmehr auf alle Arbeiten ausgedehnt, die durch den Betrieb veranlasst und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. Für die Haftung des Arbeitnehmers gelten folgende Grundsätze: Der Arbeitnehmer trägt Schäden, die er vorsätzlich verursacht hat, allein, die er grob fahrlässig (Fahrlässigkeit) verursacht hat, in der Regel allein. Beruht der Schaden auf nur leichter Fahrlässigkeit, hat der Arbeitgeber für ihn aufzukommen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit sind die Schadensfolgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal aufzuteilen. Die Schadenshöhe, für die der Arbeitnehmer haftet, ist nicht begrenzt.
Universal-Lexikon. 2012.